Das Beispiel der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser

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Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser oder SüwVO Abw stellt eine wesentliche Rechtsverordnung im Bereich der Wasserversorgung dar, die vom Landtag Nordrhein-Westfalens im November 2013 bekanntgegeben wurde. Sie trat im gleichen Monat offiziell in Kraft. Gleichzeitig ersetzte sie den § 61a des gültigen Landesabwassergesetzes.

Grundlage ist der § 61 des Landeswassergesetzes von Nordrhein-Westfalen. Mit seiner Hilfe kann das zuständige Landesumweltministerium weiterführende Rechtsverordnungen zum Schutz der Wasserversorgung erlassen. Meistens muss jedoch der Landtag seine Zustimmung erteilen.
Doch um welche Problemstellungen geht es genau? Im ersten Teil der Verordnung wird die Selbstüberwachung der Kanalisation behandelt. Im Zentrum steht die Abwassereinleitung in das Kanalsystem. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Misch- und Trennsystem.
Besonders interessant sind der bauliche und technische Zustand des öffentlichen Kanalsystems. Es wird vor allem bei der Inbetriebnahme beansprucht. Dabei führen verschiedene biologische und chemische Prozesse zum Verschleiß der Anlagen. Maßgeblich tragen Stoffe dazu bei, die über die Kanalanschlüsse in das System eingespeist werden. Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser bezieht auch gewerbliche Flächen mit ein, wenn diese größer als drei Hektar sind.
Gleiches gilt für die Entlastungsbauwerke. Dabei handelt es sich um Bauwerke, die mit einem Überlauf versehen sind. Als Beispiele kommen Regenüberlaufbecken oder Stauraumkanal nach DIN 4045 der Abwassertechnik infrage. Der zuständige Betreiber des betreffenden Kanalnetzabschnittes muss auf der Basis der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser die Kontrolle selbst ausführen oder durch eine externe Firma wie aqua_plan Ingenieurgesellschaft für Problemlösungen in Hydrologie und Umweltschutz mbH vornehmen lassen. Dabei ist er dazu verpflichtet, sowohl den Zustand als auch die Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die notwendige Anweisung darf er selbst erstellen.
Die DIN 4045 erfasst alle Definitionen zur Abwassertechnik, die nicht in der Europäischen Norm DIN EN 16323 erfasst werden.

Neben den öffentlichen gibt es privat betriebene Abwasseranlagen, die sowohl ober- als auch unterhalb der Erdoberfläche angelegt werden. Diesen widmet sich der zweite Teil der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser.
Nur Abwasserleitungen für Niederschlagswasser sind davon ausgenommen. Werden die Leitungen mit dichten Schutzrohren versehen, dann fallen sie ebenfalls nicht unter die Verordnung. Sie verfügen über Leckageerkennungscodes, die das aufgefangene Wasser identifizieren können. Die Betreiber müssen die Abwasserleitungen so errichten und betreiben, dass sie den Anforderungen der Abwasserbeseitigung entsprechen. Die allgemeinen Regeln können den DIN-Normen 1986 Teil 30 sowie DIN EN 1610 entnommen werden. Genauso wie bei öffentlichen Anlagen muss der Verantwortliche auch hier die Kontrolle in allen Schritten selbst übernehmen und dokumentieren. Das betrifft neben dem baulichen Zustand auch die Funktion. Für diese Aufgaben bestellt er einen Sachkundigen. Dieser muss beispielsweise von der nordrhein-westfälischen Handwerkskammer bestätigt werden. Seine Freigabe kann alternativ über die Industrie- und Handelskammer als auch über die Ingenieurkammer-Bau erfolgen. Wird ein Schaden festgestellt, dann muss er innerhalb der nächsten zehn Jahre beseitigt werden. Bei Bagatellen reicht hingegen eine Instandsetzung aus.

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